Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1986Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
DIENSTRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN
Ernennungserfordernisse
§ 12. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer Paragraph 12, Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer
im Sinne des Art. II des Richterdienstgesetzes Richter ist oder Richter war und wieder zum Richter ernannt werden könnte undim Sinne des Artikel römisch zwei, des Richterdienstgesetzes Richter ist oder Richter war und wieder zum Richter ernannt werden könnte und
am Tag der Wirksamkeit der Ernennung nach den für Richter geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zumindest in die Gehaltsstufe 2 einzureihen wäre.
Dokumentnummer
NOR12011468
alte Dokumentnummer
N1198610484N