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§ 29 StAG

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 164/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 96/2015
§ 2901.01.200831.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 2901.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 164/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 164/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 112/2007

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Abschnitt römisch fünf

WEISUNGEN

Weisungen vorgesetzter Behörden

Paragraph 29, (1) Weisungen vorgesetzter Behörden zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind den staatsanwaltschaftlichen Behörden schriftlich unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zu erteilen und zu begründen. Ist das aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, nicht möglich, so ist eine mündlich erteilte Weisung so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen.

  1. Absatz 2,Wird die Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren von den beteiligten Behörden mündlich erörtert, so ist das Ergebnis einer solchen Erörterung in einer Niederschrift festzuhalten, die allen beteiligten Behörden zugänglich zu machen ist. War die Staatsanwaltschaft an der Erörterung beteiligt, so hat sie die Niederschrift dem Tagebuch anzuschließen. Ergibt sich bei Erörterung der Sache eine übereinstimmende Auffassung der beteiligten Behörden, so ist eine schriftliche Weisung nur erforderlich, wenn eine der beteiligten Behörden die Erteilung einer Weisung für zweckmäßig hält oder ein beteiligtes staatsanwaltschaftliches Organ sie verlangt.

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011485

alte Dokumentnummer

N1198610501N