Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1986Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
WEISUNGEN
Weisungen vorgesetzter Behörden
§ 29. (1) Weisungen vorgesetzter Behörden zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind den staatsanwaltschaftlichen Behörden schriftlich unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zu erteilen und zu begründen. Ist das aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, nicht möglich, so ist eine mündlich erteilte Weisung so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen.Paragraph 29, (1) Weisungen vorgesetzter Behörden zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind den staatsanwaltschaftlichen Behörden schriftlich unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zu erteilen und zu begründen. Ist das aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, nicht möglich, so ist eine mündlich erteilte Weisung so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Wird die Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren von den beteiligten Behörden mündlich erörtert, so ist das Ergebnis einer solchen Erörterung in einer Niederschrift festzuhalten, die allen beteiligten Behörden zugänglich zu machen ist. War die Staatsanwaltschaft an der Erörterung beteiligt, so hat sie die Niederschrift dem Tagebuch anzuschließen. Ergibt sich bei Erörterung der Sache eine übereinstimmende Auffassung der beteiligten Behörden, so ist eine schriftliche Weisung nur erforderlich, wenn eine der beteiligten Behörden die Erteilung einer Weisung für zweckmäßig hält oder ein beteiligtes staatsanwaltschaftliches Organ sie verlangt.
Dokumentnummer
NOR12011485
alte Dokumentnummer
N1198610501N