Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1986Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Bekanntgabe von Weisungen
§ 31. Über Weisungen, deren Befolgung auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung abzielt, dürfen vor dieser Entscheidung nur der Behördenleiter und die ihm vorgesetzten Stellen Mitteilung machen. Nach der gerichtlichen Entscheidung wird durch die bloße Mitteilung darüber, daß, von welcher Behörde und in welcher Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung erteilt worden ist, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt. Paragraph 31, Über Weisungen, deren Befolgung auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung abzielt, dürfen vor dieser Entscheidung nur der Behördenleiter und die ihm vorgesetzten Stellen Mitteilung machen. Nach der gerichtlichen Entscheidung wird durch die bloße Mitteilung darüber, daß, von welcher Behörde und in welcher Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung erteilt worden ist, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt.
Dokumentnummer
NOR12011487
alte Dokumentnummer
N1198610503N