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Art. 1 § 15 DV-StAG

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 15 heute01.01.2008 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 1501.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 338/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. II Nr. 396/2007

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Antragstellung bei Gericht und Teilnahme an Sitzungen

Paragraph 15, (1) Der Staatsanwalt hat bei seinen Anträgen und Erklärungen deren Gesetz- und Zweckmäßigkeit genau zu prüfen. Sofern seine Anträge oder Erklärungen nicht vom Gericht zu beurkunden sind, hat er in der Regel die Anträge schriftlich zu stellen und die Erklärungen schriftlich abzugeben. Soweit sich aus den Bestimmungen der Strafprozeßordnung nichts anderes ergibt, sind Anträge und Erklärungen in der Regel urschriftlich in die Gerichtsakten einzutragen, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils in den Antrags- und Verfügungsbogen. Eine Begründung ist ihnen nur beizufügen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Sachlage geboten ist.

  1. Absatz 2,Die Einteilung der Staatsanwälte zur Beteiligung an gerichtlichen Verhandlungen und Sitzungen obliegt dem Behördenleiter, der auch hiebei auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Staatsanwälte Bedacht zu nehmen hat. Die Einteilung ist schriftlich festzuhalten und ein Jahr hindurch aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Bei Verhandlungen und Sitzungen gebührt dem Staatsanwalt ein Sitz zur rechten Seite des Gerichtes. In nichtöffentlichen Sitzungen gebührt ihm unmittelbar nach dem Berichterstatter das Wort, wenn er es nicht vorzieht, das Wort später zu ergreifen. Soweit in Einzelfällen nichts anderes angeordnet ist, bedürfen Erklärungen und Anträge der Sitzungsvertreter keiner Revision. Der Rücktritt von der Anklage und der Verzicht auf Rechtsmittel können jedoch durch allgemeine Verfügung der Revision vorbehalten werden.
  3. Absatz 4,Das Ergebnis einer Hauptverhandlung und einer Haftprüfungsverhandlung ist im Tagebuch festzuhalten. Dabei sind auch die Namen des Vorsitzenden (Einzelrichters) und des Sitzungsvertreters zu vermerken. Erklärungen und Anträge des Staatsanwaltes, die auf die Gerichtsentscheidung wesentlichen Einfluß hatten, und die Rechtsmittelerklärungen sind gleichfalls anzuführen und nötigenfalls kurz zu begründen. Im Falle einer Vertagung der Hauptverhandlung ist auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, daß zur nächsten Verhandlung ein anderer Sitzungsvertreter entsendet werden muß. Bei einem Strafurteil sind die wesentlichen Strafzumessungsgründe schlagwortartig anzuführen, gegebenenfalls ist auch zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Gesetzmäßigkeit, Antragsbogen, Legalitätsgrundsatz

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011599

Alte Dokumentnummer

N1198614543S