Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 20Artikel eins, Paragraph 20
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Besondere Bestimmungen für das Register „UT''
§ 20. Für das Register UT gelten folgende Bestimmungen: Paragraph 20, Für das Register UT gelten folgende Bestimmungen:
Das Register dient zur Verzeichnung von Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt ist. Stellt sich in einem Verfahren gegen einen bekannten Täter nachträglich heraus, daß dieser als Täter nicht in Betracht kommt und die Tat von einem unbekannten Täter begangen worden ist, so ist eine Neueintragung in das Register vorzunehmen.
Ist der Name des Verletzten bekannt, so ist er im Register festzuhalten; bei unbekannten Verletzten ist die Tat schlagwortartig zu bezeichnen, zB „Männliche Kindesleiche''.
Bei Einstellung des Verfahrens nach § 90 StPO, Abbrechung nach § 412 StPO oder Erledigung auf andere Weise, zB durch Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall mit Blaustift abzustreichen.Bei Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 90, StPO, Abbrechung nach Paragraph 412, StPO oder Erledigung auf andere Weise, zB durch Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall mit Blaustift abzustreichen.
Wird der Täter später bekannt, so ist der Straffall im Register St neu einzutragen und die St-Zahl in der Bemerkungsspalte anzuführen.
Schlagworte
Abbrechung des Strafverfahrens, Neueintragung
Dokumentnummer
NOR12011604
Alte Dokumentnummer
N1198614548S