Rechtstracker.at

Art. 1 § 20 DV-StAG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 20 heute01.01.2008 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 2001.01.198731.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 338/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. II Nr. 396/2007

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Besondere Bestimmungen für das Register „UT''

Paragraph 20, Für das Register UT gelten folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Das Register dient zur Verzeichnung von Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt ist. Stellt sich in einem Verfahren gegen einen bekannten Täter nachträglich heraus, daß dieser als Täter nicht in Betracht kommt und die Tat von einem unbekannten Täter begangen worden ist, so ist eine Neueintragung in das Register vorzunehmen.
  2. Ziffer 2
    Ist der Name des Verletzten bekannt, so ist er im Register festzuhalten; bei unbekannten Verletzten ist die Tat schlagwortartig zu bezeichnen, zB „Männliche Kindesleiche''.
  3. Ziffer 3
    Bei Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 90, StPO, Abbrechung nach Paragraph 412, StPO oder Erledigung auf andere Weise, zB durch Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall mit Blaustift abzustreichen.
  4. Ziffer 4
    Wird der Täter später bekannt, so ist der Straffall im Register St neu einzutragen und die St-Zahl in der Bemerkungsspalte anzuführen.

Schlagworte

Abbrechung des Strafverfahrens, Neueintragung

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011604

Alte Dokumentnummer

N1198614548S