Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 21Artikel eins, Paragraph 21
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Besondere Bestimmungen für das allgemeine
Register „Nst''
§ 21. (1) In das Register Nst sind insbesondere einzutragen:Paragraph 21, (1) In das Register Nst sind insbesondere einzutragen:
Anzeigen wegen der den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen, von Amts wegen zu verfolgenden Vergehen, die an die Staatsanwaltschaft erstattet werden,
Berichte der Bezirksanwälte,
Gnadengesuche um Tilgung mehrerer Verurteilungen und
Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen.
(2)Absatz 2,Andere als die im Abs. 1 Z 4 erwähnten Gnadengesuche und Gesuche um Wiederaufnahme oder nachträgliche Strafmilderung sind in das Register nicht einzutragen, sondern zu dem erledigten Straffall zu nehmen.Andere als die im Absatz eins, Ziffer 4, erwähnten Gnadengesuche und Gesuche um Wiederaufnahme oder nachträgliche Strafmilderung sind in das Register nicht einzutragen, sondern zu dem erledigten Straffall zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12011605
Alte Dokumentnummer
N1198614549S