Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 22Artikel eins, Paragraph 22
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Namensverzeichnisse zu den Registern
§ 22. (1) In jeder Geschäftsabteilung ist ein Namensverzeichnis zum Register St und, soweit Verletzte namentlich bekannt sind, ein solches für das Register UT zu führen. Das Namensverzeichnis zum Register St hat mindestens den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten, dessen Geburtsdatum und die St-Zahl, das Namensverzeichnis zum Register UT, den Vor- und Familiennamen des Verletzten und die UT-Zahl zu enthalten.Paragraph 22, (1) In jeder Geschäftsabteilung ist ein Namensverzeichnis zum Register St und, soweit Verletzte namentlich bekannt sind, ein solches für das Register UT zu führen. Das Namensverzeichnis zum Register St hat mindestens den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten, dessen Geburtsdatum und die St-Zahl, das Namensverzeichnis zum Register UT, den Vor- und Familiennamen des Verletzten und die UT-Zahl zu enthalten.
(2)Absatz 2,Diese Namensverzeichnisse können fortlaufend oder in Karteiform geführt werden und auch weitere Daten enthalten.
(3)Absatz 3,Weitere Hilfseinrichtungen zu den Registern sind nach den besonderen Erfordernissen der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Behörden zulässig.
Schlagworte
Vorname, Hilfsregister
Dokumentnummer
NOR12011606
Alte Dokumentnummer
N1198614550S