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Art. 1 § 23 DV-StAG

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 23 heute28.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 388/2015
Art. 1 § 2301.01.200827.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 2301.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 338/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. II Nr. 396/2007

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Unterfertigung von Ausfertigungen

Paragraph 23, (1) Für die Ausfertigungen der von Staatsanwälten erledigten Stücke gelten hinsichtlich der Unterfertigung folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Amtszeugnisse sowie Ausfolgungsaufträge, die an die Verwahrungsstelle, Verwahrungsabteilung oder an den Rechnungsführer gerichtet sind, sind vom Staatsanwalt eigenhändig zu unterschreiben; die Ausfolgungsaufträge sind auch mit dem besonderen Siegel zu versehen.
  2. Ziffer 2
    Berichte an vorgesetzte Behörden und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft, bei den Oberstaatsanwaltschaften vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft eigenhändig zu unterschreiben. Sofern Berichtsausfertigungen nicht vom Verfasser und vom Gruppenleiter mitgefertigt werden, sind auf ihnen deren Namen ersichtlich zu machen.
  3. Ziffer 3
    Soweit nicht eine eigenhändige Unterfertigung vorgesehen ist (zB im ARHG oder in der ARHV), sind Ausfertigungen von Anklageschriften, Strafanträgen, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften sowie Ausfertigungen in Justizverwaltungsangelegenheiten unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Leiters der Staatsanwaltschaft oder des Gruppenleiters, alle sonstigen Ausfertigungen unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Staatsanwaltes, der das Stück erledigt hat, vom Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der Geschäftsabteilung) zu unterschreiben. Wird die Unterfertigungsstampiglie des Behörden- oder Gruppenleiters verwendet, so soll der Name des Staatsanwaltes, der Sachbearbeiter ist, in der Ausfertigung ersichtlich gemacht werden. Die Unterfertigungsstampiglie des Staatsanwaltes ist auch zu verwenden, wenn die Erledigung im Rahmen der selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte (Paragraph 5, Absatz 3, StAG) erfolgt.
  1. Absatz 2,Der Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der Geschäftsabteilung) hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, die Unterfertigungsstampiglie zu unterschreiben. Wird die Ausfertigung vervielfältigt, so kann die Unterschrift gleichfalls vervielfältigt werden.
  2. Absatz 3,Wenn die Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung) im Auftrag des Staatsanwaltes Akten oder Auskünfte über Vorstrafen einholt oder sonstige Anfragen verfaßt oder Anträge stellt, hat der Bedienstete der Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung) die selbst entworfenen, urschriftlich abzufertigenden Schreiben nach der Angabe der Bezeichnung der staatsanwaltschaftlichen Behörde mit der Beifügung „Geschäftsstelle'' („Geschäftsabteilung'') und des Erledigungstages zu unterschreiben.

Anmerkung

ARHG = Auslieferungs- und RechtshilfeG, BGBl. Nr. 529/1979.
ARHV = Auslieferungs- und RechtshilfeV, BGBl. Nr. 219/1980.

Schlagworte

Justizverwaltungssache, Unterschrift, Behördenleiter, Ausfertigungsvermerk

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011607

Alte Dokumentnummer

N1198614551S