Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 28Artikel eins, Paragraph 28
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Dauernd aufzubewahrende Tagebücher, Behelfe und Unterlagen
§ 28. (1) Von der Ausscheidung sind ausgenommen:Paragraph 28, (1) Von der Ausscheidung sind ausgenommen:
Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,
allgemeine Weisungen der vorgesetzten Behörden, Akten über die Errichtung und Verfassung der staatsanwaltschaftlichen Behörden sowie über deren personelle Besetzung,
die Register St, UT, OStA , Jv und Pers der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften einschließlich der zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie
die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten Standesausweise.
(2)Absatz 2,§ 173 Abs. 2 Geo. gilt sinngemäß.Paragraph 173, Absatz 2, Geo. gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12011612
Alte Dokumentnummer
N1198614556S