Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 29Artikel eins, Paragraph 29
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Monatsberichte und Geschäftsausweise
§ 29. (1) Bei der Erstellung von Monatsberichten (§ 10 Abs. 1 StAG) ist ein Vorlagebericht nicht zu erstatten, es sei denn, daß aufklärende Bemerkungen zu einzelnen Zahlen des Monatsberichtes notwendig sind. Als Neuanfall sind in diese Berichte alle Straffälle aufzunehmen, die in einem bestimmten Kalendermonat in die Register St und UT eingetragen oder unter Tilgung des Abstrichs im Register fortgesetzt worden sind.Paragraph 29, (1) Bei der Erstellung von Monatsberichten (Paragraph 10, Absatz eins, StAG) ist ein Vorlagebericht nicht zu erstatten, es sei denn, daß aufklärende Bemerkungen zu einzelnen Zahlen des Monatsberichtes notwendig sind. Als Neuanfall sind in diese Berichte alle Straffälle aufzunehmen, die in einem bestimmten Kalendermonat in die Register St und UT eingetragen oder unter Tilgung des Abstrichs im Register fortgesetzt worden sind.
(2)Absatz 2,Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft hat die Monatsberichte zu prüfen und sich, erforderlichenfalls durch Akteneinsicht, die etwa nötigen Aufklärungen zu verschaffen.
(3)Absatz 3,Der Geschäftsausweis gem. § 10 Abs. 2 StAG ist von den Staatsanwaltschaften alljährlich bis 31. Jänner den Oberstaatsanwaltschaften mittels GeoForm. Nr. 135 in einfacher Ausfertigung ohne Vorlagebericht vorzulegen.Der Geschäftsausweis gem. Paragraph 10, Absatz 2, StAG ist von den Staatsanwaltschaften alljährlich bis 31. Jänner den Oberstaatsanwaltschaften mittels GeoForm. Nr. 135 in einfacher Ausfertigung ohne Vorlagebericht vorzulegen.
(4)Absatz 4,Bei Erstellung der Gesamtübersicht aus den Geschäftsausweisen der Staatsanwaltschaften (§ 10 Abs. 2 StAG) durch die Oberstaatsanwaltschaft sind den Gesamtsummen jene des Vorjahres in unterscheidbarer Weise beizusetzen. Die von den Staatsanwaltschaften vorgelegten Ausweise sind sodann bis 31. März dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden.Bei Erstellung der Gesamtübersicht aus den Geschäftsausweisen der Staatsanwaltschaften (Paragraph 10, Absatz 2, StAG) durch die Oberstaatsanwaltschaft sind den Gesamtsummen jene des Vorjahres in unterscheidbarer Weise beizusetzen. Die von den Staatsanwaltschaften vorgelegten Ausweise sind sodann bis 31. März dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden.
Dokumentnummer
NOR12011613
Alte Dokumentnummer
N1198614557S