Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 31Artikel eins, Paragraph 31
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
FÜNFTER ABSCHNITT
Materialbeschaffung
Bedarfsnachweis
§ 31. (1) Für die Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften werden die Ausgabemittel aufgrund einer Bedarfsnachweisung dieser Stellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes festgesetzt.Paragraph 31, (1) Für die Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften werden die Ausgabemittel aufgrund einer Bedarfsnachweisung dieser Stellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes festgesetzt.
(2)Absatz 2,Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des Oberlandesgerichtes für die Oberstaatsanwaltschaft, der Rechnungsführer des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes für die Staatsanwaltschaft vor.
Dokumentnummer
NOR12011615
Alte Dokumentnummer
N1198614559S