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Art. 1 § 33 DV-StAG

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 33 heute01.01.2008 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 3301.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 338/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. II Nr. 396/2007

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

SECHSTER ABSCHNITT

Bewerbungsgesuche

Paragraph 33, (1) Bewerbungsgesuchen nach Paragraph 18, Absatz eins, StAG ist ein vom Bewerber unterschriebener Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen. Die Äußerungen der vorgesetzten Dienststellenleiter zur Eignung des Bewerbers sind auf dem Standesbogen abzugeben. Der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiter hat dem Bewerbungsgesuch eine Abschrift der letzten Leistungsfeststellung bzw. Dienstbeschreibung anzuschließen.

  1. Absatz 2,Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg ohne jeden Verzug weiterzuleiten.
  2. Absatz 3,Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlaßt wurde, hat über die eingelangten Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm. Nr.4 anzulegen und diese mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen sowie mit dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung an die zuständige Personalkommission weiterzuleiten.

Schlagworte

Bewerbung

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011617

Alte Dokumentnummer

N1198614561S