Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 34Artikel eins, Paragraph 34
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
SIEBENTER ABSCHNITT
Geschäftsordnung der Personalkommissionen
Einberufung der Sitzungen
§ 34. (1) Die Sitzungen einer gemäß § 19 Abs. 1 StAG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.Paragraph 34, (1) Die Sitzungen einer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StAG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.
(2)Absatz 2,Mit Einverständnis aller Mitglieder der Personalkommission kann eine Sitzung auch ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist abgehalten werden.Mit Einverständnis aller Mitglieder der Personalkommission kann eine Sitzung auch ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist abgehalten werden.
(3)Absatz 3,Durch eine Verzögerung bei der Erstattung des Vorschlages tritt keine Verlängerung der im § 25 Abs. 6 StAG festgelegten Frist ein.Durch eine Verzögerung bei der Erstattung des Vorschlages tritt keine Verlängerung der im Paragraph 25, Absatz 6, StAG festgelegten Frist ein.
Dokumentnummer
NOR12011618
Alte Dokumentnummer
N1198614562S