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Art. 1 § 36 DV-StAG

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 36 heute01.01.2008 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 3601.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 338/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. II Nr. 396/2007

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Niederschrift

Paragraph 36, (1) Über jede Sitzung der Personalkommission ist eine Niederschrift zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied der Personalkommission. Die Beiziehung eines Schriftführers ist zulässig.

  1. Absatz 2,In die Niederschrift sind aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der anwesenden Mitglieder der Personalkommission,
    3. Ziffer 3
      die Planstelle, für die der Vorschlag zu erstatten ist,
    4. Ziffer 4
      Anträge der Mitglieder der Personalkommission,
    5. Ziffer 5
      Beschlüsse und der zu erstattende Vorschlag (Paragraph 19, Absatz 2, StAG) in wörtlicher Fassung und
    6. Ziffer 6
      das namentliche Abstimmungsergebnis sowie allfällige Minderheitsmeinungen (Paragraph 25, Absatz 6, StAG).
  2. Absatz 3,Die Niederschrift ist vor Schließung der Sitzung zu verlesen. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind unmittelbar nach der Verlesung vorzubringen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
  3. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Personalkommission zu unterfertigen und bei der Behörde, bei der die Personalkommission eingerichtet ist, unter Verschluß abzulegen und durch mindestens 3 Jahre aufzubewahren.

Schlagworte

Verschlußakt, Reihung

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011620

Alte Dokumentnummer

N1198614564S