Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 36Artikel eins, Paragraph 36
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Niederschrift
§ 36. (1) Über jede Sitzung der Personalkommission ist eine Niederschrift zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied der Personalkommission. Die Beiziehung eines Schriftführers ist zulässig.Paragraph 36, (1) Über jede Sitzung der Personalkommission ist eine Niederschrift zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied der Personalkommission. Die Beiziehung eines Schriftführers ist zulässig.
(2)Absatz 2,In die Niederschrift sind aufzunehmen:
Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
die Namen der anwesenden Mitglieder der Personalkommission,
die Planstelle, für die der Vorschlag zu erstatten ist,
Anträge der Mitglieder der Personalkommission,
Beschlüsse und der zu erstattende Vorschlag (§ 19 Abs. 2 StAG) in wörtlicher Fassung undBeschlüsse und der zu erstattende Vorschlag (Paragraph 19, Absatz 2, StAG) in wörtlicher Fassung und
das namentliche Abstimmungsergebnis sowie allfällige Minderheitsmeinungen (§ 25 Abs. 6 StAG).das namentliche Abstimmungsergebnis sowie allfällige Minderheitsmeinungen (Paragraph 25, Absatz 6, StAG).
(3)Absatz 3,Die Niederschrift ist vor Schließung der Sitzung zu verlesen. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind unmittelbar nach der Verlesung vorzubringen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Personalkommission zu unterfertigen und bei der Behörde, bei der die Personalkommission eingerichtet ist, unter Verschluß abzulegen und durch mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
Schlagworte
Verschlußakt, Reihung
Dokumentnummer
NOR12011620
Alte Dokumentnummer
N1198614564S