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Art. 1 § 41 DV-StAG

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 41 heute01.01.2008 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 4101.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 338/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. II Nr. 396/2007

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

NEUNTER ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für staatsanwaltschaftliche

Organe bei den Bezirksgerichten

Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes

Paragraph 41, (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung abzuwarten.

  1. Absatz 2,Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, übertragen. Der Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person, Erklärungen zur Untersuchungshaft, die Ausführung von Rechtsmitteln und die Anwendung des Paragraph 17, Suchtgiftgesetz sind jedoch nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.

Schlagworte

Weisungsfreiheit, Revisionsfreiheit

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011625

Alte Dokumentnummer

N1198614569S