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Art. 1 § 43 DV-StAG

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 43 heute01.10.2010 § → § BGBl. II Nr. 300/2010
Art. 1 § 4301.01.200830.09.2010 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 4301.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 338/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. II Nr. 396/2007

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Verständigungen

Paragraph 43, (1) Legt der Bezirksanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die Anzeige zurück, so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter mittels StPOForm. StA 16 oder 17, wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis von der Anzeige erlangt hat.

  1. Absatz 2,Der Bezirksanwalt hat die hiefür vorgesehenen Formblätter auszufüllen, zu unterfertigen und ohne Rückschein abzufertigen. Die Abfertigung ist im Ausweis des Bezirksanwaltes (Paragraph 45,) ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 3,Absatz 2, gilt sinngemäß auch in anderen Fällen, in denen dem Bezirksanwalt eine Verständigungspflicht obliegt.
  3. Absatz 4,Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwaltes, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Staatsanwalt, sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden Wortlautes zu versehen:

„Staatsanwaltschaft ...

Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht ...

... (Vor- und Familienname)''.

Schlagworte

Unterfertigungsvermerk, Vorname

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011627

Alte Dokumentnummer

N1198614571S