Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 43Artikel eins, Paragraph 43
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Verständigungen
§ 43. (1) Legt der Bezirksanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die Anzeige zurück, so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter mittels StPOForm. StA 16 oder 17, wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis von der Anzeige erlangt hat.Paragraph 43, (1) Legt der Bezirksanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die Anzeige zurück, so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter mittels StPOForm. StA 16 oder 17, wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis von der Anzeige erlangt hat.
(2)Absatz 2,Der Bezirksanwalt hat die hiefür vorgesehenen Formblätter auszufüllen, zu unterfertigen und ohne Rückschein abzufertigen. Die Abfertigung ist im Ausweis des Bezirksanwaltes (§ 45) ersichtlich zu machen.Der Bezirksanwalt hat die hiefür vorgesehenen Formblätter auszufüllen, zu unterfertigen und ohne Rückschein abzufertigen. Die Abfertigung ist im Ausweis des Bezirksanwaltes (Paragraph 45,) ersichtlich zu machen.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt sinngemäß auch in anderen Fällen, in denen dem Bezirksanwalt eine Verständigungspflicht obliegt.Absatz 2, gilt sinngemäß auch in anderen Fällen, in denen dem Bezirksanwalt eine Verständigungspflicht obliegt.
(4)Absatz 4,Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwaltes, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Staatsanwalt, sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden Wortlautes zu versehen:
„Staatsanwaltschaft ...
Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht ...
... (Vor- und Familienname)''.
Schlagworte
Unterfertigungsvermerk, Vorname
Dokumentnummer
NOR12011627
Alte Dokumentnummer
N1198614571S