Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 46Artikel eins, Paragraph 46
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Aktenlager
§ 46. Die Bezirksanwälte haben Anzeigen, Behelfe und Unterlagen, die sie zurückbehalten, übersichtlich zu verzeichnen und aufzubewahren. Diese können in bestimmten Zeitabständen in das Aktenlager der Staatsanwaltschaft überführt werden. Für die Ausscheidung der Behelfe und Unterlagen gelten die §§ 27 f. sinngemäß. Paragraph 46, Die Bezirksanwälte haben Anzeigen, Behelfe und Unterlagen, die sie zurückbehalten, übersichtlich zu verzeichnen und aufzubewahren. Diese können in bestimmten Zeitabständen in das Aktenlager der Staatsanwaltschaft überführt werden. Für die Ausscheidung der Behelfe und Unterlagen gelten die Paragraphen 27, f. sinngemäß.
Schlagworte
Aktenaufbewahrung
Dokumentnummer
NOR12011630
Alte Dokumentnummer
N1198614574S