Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 49Artikel eins, Paragraph 49
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Geschäftsstelle
§ 49. (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofes auszustatten; sie wird von einem Vorsteher geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Einvernehmen mit dem Leiter der Generalprokuratur, der für die Dauer der Zuweisung die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.Paragraph 49, (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofes auszustatten; sie wird von einem Vorsteher geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Einvernehmen mit dem Leiter der Generalprokuratur, der für die Dauer der Zuweisung die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.
(2)Absatz 2,In der Geschäftsstelle darf den Parteien nur über Einlangen und Aktenzeichen eines Geschäftsstückes Auskunft erteilt werden.
(3)Absatz 3,Der Geschäftsstelle obliegt auch die Betreuung der Bibliothek der Generalprokuratur.
Schlagworte
Dienstaufsicht
Dokumentnummer
NOR12011633
Alte Dokumentnummer
N1198614577S