Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1986Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 31Paragraph 31
(1)Absatz eins,Der Hauptausschuß wählt den Ständigen Unterausschuß, dem die im Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach den im § 30 festgelegten Grundsätzen; dem Unterausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.Der Hauptausschuß wählt den Ständigen Unterausschuß, dem die im Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach den im Paragraph 30, festgelegten Grundsätzen; dem Unterausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.
(2)Absatz 2,Für jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ständigen Unterausschusses behalten ihre Mandate so lange, bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Ständigen Unterausschuß gewählt hat.
Anmerkung
vgl. Art. 18 Abs. 3 und 55 Abs. 2 B-VG
Schlagworte
Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Erlassung von Notverordnungen des Bundespräsidenten
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12011646
Alte Dokumentnummer
N11986148540