Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1986Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 81Paragraph 81
Über Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung sowie Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären (§ 21 Abs. 3) findet sogleich eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den Zeitpunkt erhoben, so entscheidet der Nationalrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an das Ende der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.Über Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung sowie Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären (Paragraph 21, Absatz 3,) findet sogleich eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den Zeitpunkt erhoben, so entscheidet der Nationalrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an das Ende der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12011661
Alte Dokumentnummer
N11986149040