Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1986Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32aParagraph 32 a
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 32aParagraph 32 a
(1)Absatz eins,Dem insbesondere mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG; er kann — bis auf Widerruf — bestimmte Aufgaben einem gemäß § 31 gewählten Ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 B-VG aufgelöst wird.Dem insbesondere mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Artikel 51 b und 51 c Absatz 2, B-VG; er kann — bis auf Widerruf — bestimmte Aufgaben einem gemäß Paragraph 31, gewählten Ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Artikel 51 b und 51 c Absatz 2, B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Artikel 29, Absatz eins, B-VG aufgelöst wird.
(2)Absatz 2,Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich.
(3)Absatz 3,Der Ausschuß beziehungsweise sein Ständiger Unterausschuß sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (§ 46) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.Der Ausschuß beziehungsweise sein Ständiger Unterausschuß sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Paragraph 46,) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
(4)Absatz 4,Vorlagen im Sinne des Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG hat der Präsident unmittelbar dem Ausschuß beziehungsweise dem Ständigen Unterausschuß zuzuweisen. Die Frist gemäß Art. 51b Abs. 2 letzter Satz B-VG beginnt mit der Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes.Vorlagen im Sinne des Artikel 51 b und 51 c Absatz 2, B-VG hat der Präsident unmittelbar dem Ausschuß beziehungsweise dem Ständigen Unterausschuß zuzuweisen. Die Frist gemäß Artikel 51 b, Absatz 2, letzter Satz B-VG beginnt mit der Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Dokumentnummer
NOR12011666
Alte Dokumentnummer
N11986149340