Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1986Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 51Artikel 2, Paragraph 51
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
7. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
GEMEINSAME VERARBEITUNG VON DIENSTSTELLEN
DESSELBEN VERWALTUNGSBEREICHES
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kann die Verarbeitung abweichend von § 6 von einem Bundesministerium als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die Unterbehörden oder von einer Unterbehörde für andere Unterbehörden desselben Bundesministeriums geführt werden.Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kann die Verarbeitung abweichend von Paragraph 6, von einem Bundesministerium als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die Unterbehörden oder von einer Unterbehörde für andere Unterbehörden desselben Bundesministeriums geführt werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist sinngemäß für die Landesverwaltung und die mittelbare Bundesverwaltung anzuwenden. Deren Datenverarbeitung kann durch die Landesregierung oder durch eine sonstige Einrichtung der Landesverwaltung geführt werden.Absatz eins, ist sinngemäß für die Landesverwaltung und die mittelbare Bundesverwaltung anzuwenden. Deren Datenverarbeitung kann durch die Landesregierung oder durch eine sonstige Einrichtung der Landesverwaltung geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12011667
Alte Dokumentnummer
N11986161560