Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1986Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
2. Geschäftsordnung
§ 9. Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen und Abteilungen sowie allfälliger Gruppen und Referate des von ihm geleiteten Bundesministeriums geeignete Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A oder hinsichtlich der Anstellungserfordernisse gleichzuwertende Beamte anderer Besoldungsgruppen zu betrauen und ihre Vertretung bei ihrer Verhinderung zu regeln. Ausnahmsweise kann auch ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B oder ein hinsichtlich der Anstellungserfordernisse gleichzuwertender Beamter einer anderen Besoldungsgruppe mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut werden, wenn dies im Hinblick auf die Art der Geschäfte, die der betreffenden Abteilung oder dem betreffenden Referat zur Besorgung zugewiesen sind, vertretbar und der betreffende Beamte dazu besonders geeignet ist. Ferner kann mit der Leitung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum auch eine geeignete Person durch Dienstvertrag betraut werden; deren neuerliche Betrauung ist zulässig. Paragraph 9, Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen und Abteilungen sowie allfälliger Gruppen und Referate des von ihm geleiteten Bundesministeriums geeignete Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A oder hinsichtlich der Anstellungserfordernisse gleichzuwertende Beamte anderer Besoldungsgruppen zu betrauen und ihre Vertretung bei ihrer Verhinderung zu regeln. Ausnahmsweise kann auch ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B oder ein hinsichtlich der Anstellungserfordernisse gleichzuwertender Beamter einer anderen Besoldungsgruppe mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut werden, wenn dies im Hinblick auf die Art der Geschäfte, die der betreffenden Abteilung oder dem betreffenden Referat zur Besorgung zugewiesen sind, vertretbar und der betreffende Beamte dazu besonders geeignet ist. Ferner kann mit der Leitung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum auch eine geeignete Person durch Dienstvertrag betraut werden; deren neuerliche Betrauung ist zulässig.
(BGBl. Nr. 56/1979, Art. I Z 1) Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
Schlagworte
Leitungsfunktion, privatrechtliches Dienstverhältnis,
Postverwaltung, Telegrafenverwaltung
Dokumentnummer
NOR12011679
alte Dokumentnummer
N11986184290