Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1986Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2cAnlage 2 c
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Anlage zu § 2
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C. BUNDESMINISTERIUM FÜR BAUTEN UND TECHNIK
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, des Straßenbaues, des Wasserbaues hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Bundesmobilienverwaltung.
Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds.
Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen. Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen. Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung.
Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung.
Dazu gehören insbesondere auch:
Technisches Versuchswesen; Beschußangelegenheiten. Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen.
Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens. Normenwesen.
Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fallen.(BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 11)Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fallen.Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,) Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.
Dazu gehören insbesondere auch:
Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Brenner Autobahn AG, der Tauernautobahn AG, der Pyhrn Autobahn AG, der Arlberg Straßentunnel AG und der Autobahnen- und Schnellstraßen
AG.
Anmerkung
Vgl. Abschnitt B (Bauverwaltung bezüglich österreichischer
Vertretungsbehörden im Ausland), Abschnitt E Z 7 (Verfügung über
Bundesvermögen), Abschnitt J (Angelegenheiten des militärischen
Bauwesens)
Schlagworte
Technik, Ingenieurkammer, Raumordnung, Bauwesen, Wohnungswesen,
Maßwesen, Gewichtswesen, Prüfzeichen, Ingenieurwesen
Dokumentnummer
NOR12011691
alte Dokumentnummer
N11986184430