Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1986Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2gAnlage 2 g
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Anlage zu § 2
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G. BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 7)Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesministeriums für soziale Verwaltung fallen. (BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 13)Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesministeriums für soziale Verwaltung fallen. Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,) Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von
Dienstleistungen.
Angelegenheiten des Gewerberechts insbesondere mit Ausnahme von
Rohrleitungsangelegenheiten.
Angelegenheiten des Ladenschlusses.
Gewerbliche und industrielle Forschung.
Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
Angelegenheiten des Bergwesens.
Dazu gehören insbesondere auch:
Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Kohle, Erdöl und Erdgas.
Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer im Bergbau.
Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie fallen.
Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder unter Ziffer 3 und 5 fällt.
Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz fallen.
Wettbewerbsangelegenheiten.
Patentwesen einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung.
Angelegenheiten des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.
Angelegenheiten des Fremdenverkehrs.
Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um Schul- und Kulturfilme handelt.
Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 oder in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Bauten und Technik fallen.Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 2, oder in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Bauten und Technik fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung der elektrischen Energie. Starkstromwegerecht.
Angelegenheiten der Kernenergie.
Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den durch das Zweite Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, verstaatlichten Unternehmungen.Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den durch das Zweite Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, verstaatlichten Unternehmungen. Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
Durchführung des EFTA-Übereinkommens, der EG-Übereinkommen und künftiger Integrationsübereinkommen mit Ausnahme der innerstaatlichen Durchführung auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen.
Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 und 15 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.Unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Ziffer 14 und 15 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden bei der EFTA,
beim Büro der Vereinten Nationen in Genf, soweit Belange des GATT wahrzunehmen sind,
wobei jedoch mit diesen Vertretungsbehörden im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.
Verkehr auch mit anderen als den in Z 17 genannten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 und 15 im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.Verkehr auch mit anderen als den in Ziffer 17, genannten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Ziffer 14 und 15 im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.
Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Verhandlung oder zur innerstaatlichen Durchführung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Integration notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen oder um die innerstaatliche Durchführung auf Sachgebieten handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen.
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 10)Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
Schlagworte
Außenkompetenz, Schulfilm, Lenkungsmaßnahme, Wirtschaftspolitik
Dokumentnummer
NOR12011695
Alte Dokumentnummer
N11986184470