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Anl. 2g BMG

Fassungen
21.02.1986 bis 31.03.1987 — BGBl. Nr. 76/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2g01.04.200030.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 16/2000 · aufgehoben
Anl. 2g01.02.199114.02.1997 § → § BGBl. Nr. 45/1991 · aufgehoben
Anl. 2g01.04.198731.01.1991 § → § BGBl. Nr. 78/1987
Anl. 2g21.02.198631.03.1987 BGBl. Nr. 76/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 g

Inkrafttretensdatum

21.02.1986BGBl. Nr. 76/1986

Außerkrafttretensdatum

31.03.1987danach: BGBl. Nr. 78/1987

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

                                                      Anlage zu § 2

                                                      -------------

G. BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE

Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesministeriums für soziale Verwaltung fallen. Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von
    Dienstleistungen.
    Angelegenheiten des Gewerberechts insbesondere mit Ausnahme von
    Rohrleitungsangelegenheiten.
    Angelegenheiten des Ladenschlusses.
    Gewerbliche und industrielle Forschung.
    Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten des Bergwesens.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Kohle, Erdöl und Erdgas.
    Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer im Bergbau.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie fallen.
  4. Ziffer 4
    Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder unter Ziffer 3 und 5 fällt.
  5. Ziffer 5
    Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz fallen.
  6. Ziffer 6
    Wettbewerbsangelegenheiten.
  7. Ziffer 7
    Patentwesen einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung.
  8. Ziffer 8
    Angelegenheiten des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.
  9. Ziffer 9
    Angelegenheiten des Fremdenverkehrs.
  10. Ziffer 10
    Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um Schul- und Kulturfilme handelt.
  11. Ziffer 11
    Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
  12. Ziffer 12
    Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
  13. Ziffer 13
    Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 2, oder in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Bauten und Technik fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung der elektrischen Energie. Starkstromwegerecht.
    Angelegenheiten der Kernenergie.
    Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den durch das Zweite Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, verstaatlichten Unternehmungen.
  14. Ziffer 14
    Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
  15. Ziffer 15
    Durchführung des EFTA-Übereinkommens, der EG-Übereinkommen und künftiger Integrationsübereinkommen mit Ausnahme der innerstaatlichen Durchführung auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen.
  16. Ziffer 16
    Unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Ziffer 14 und 15 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
  17. Ziffer 17
    Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden bei der EFTA,
    beim Büro der Vereinten Nationen in Genf, soweit Belange des GATT wahrzunehmen sind,
    wobei jedoch mit diesen Vertretungsbehörden im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.
  18. Ziffer 18
    Verkehr auch mit anderen als den in Ziffer 17, genannten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Ziffer 14 und 15 im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.
  19. Ziffer 19
    Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Verhandlung oder zur innerstaatlichen Durchführung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Integration notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen oder um die innerstaatliche Durchführung auf Sachgebieten handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen.
  20. Ziffer 20
    Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
    Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)

Schlagworte

Außenkompetenz, Schulfilm, Lenkungsmaßnahme, Wirtschaftspolitik

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12011695

Alte Dokumentnummer

N11986184470