(1)Absatz eins,Der Datenschutzkommission obliegen – abgesehen von den in den §§ 8a, 9, 12, 13, 16, 23a, 23b, 24, 32, 37, 38, 39, 44, 45, 50 und 52 genannten Befugnissen – folgende Aufgaben:Der Datenschutzkommission obliegen – abgesehen von den in den Paragraphen 8 a, 9, 12, 13, 16, 23 a, 23 b, 24, 32, 37, 38, 39, 44, 45, 50 und 52 genannten Befugnissen – folgende Aufgaben:
die Durchführung von Beschwerdeverfahren (§ 14) und von Verfahren nach § 12 Abs. 10;die Durchführung von Beschwerdeverfahren (Paragraph 14,) und von Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 10,;
die amtswegige Einleitung und Durchführung von Verfahren nach § 15;die amtswegige Einleitung und Durchführung von Verfahren nach Paragraph 15,;
die Erlassung von mit Eintragungen in das Datenverarbeitungsregister zusammenhängenden Bescheiden (§ 47);die Erlassung von mit Eintragungen in das Datenverarbeitungsregister zusammenhängenden Bescheiden (Paragraph 47,);
die Erteilung der für den internationalen Datenverkehr notwendigen Bewilligungen (§§ 32 bis 34);die Erteilung der für den internationalen Datenverkehr notwendigen Bewilligungen (Paragraphen 32 bis 34);
die Erlassung ihrer Geschäftsordnung.