Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 1988)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1988Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Vertraulichkeit der Sitzungen
§ 3. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.Paragraph 3, (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.
(2)Absatz 2,Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft können der leitende Beamte (Direktor) sowie von jedem Volksanwalt der rechtskundige Leiter seines Geschäftsbereiches mit beratender Stimme beigezogen werden; über entsprechenden Beschluß können noch weitere Personen zur Auskunftserteilung an den Sitzungen teilnehmen.
(3)Absatz 3,Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Artikel 148 b, Absatz 2, B-VG der Amtsverschwiegenheit.
Dokumentnummer
NOR12012193
Alte Dokumentnummer
N1198810088A