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§ 6 GeO der VA 1988

Fassungen
04.05.1988 bis 28.07.1988 — BGBl. Nr. 219/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 629.07.198821.07.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1988
§ 604.05.198828.07.1988 BGBl. Nr. 219/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 1988)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1988,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.05.1988BGBl. Nr. 219/1988

Außerkrafttretensdatum

28.07.1988

Abkürzung

GeO der VA 1988

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Beschlußfassung

Paragraph 6, (1) Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller drei Volksanwälte erforderlich. Die Volksanwaltschaft ist aber auch dann beschlußfähig, wenn nur zwei Volksanwälte anwesend sind und der abwesende Volksanwalt einen der beiden anderen Volksanwälte schriftlich mit seiner Vertretung betraut hat. Der Vertretene kann hinsichtlich seiner Stimme dem Vertreter ein bestimmtes Abstimmungsverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auftragen.

  1. Absatz 2,Die Volksanwaltschaft gibt ihrer Auffassung in Form von Beschlüssen Ausdruck.
  2. Absatz 3,Für eine Beschlußfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich, sofern nicht die Einstimmigkeit der Volksanwälte gefordert wird (Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG und Paragraph 6, der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft).
  3. Absatz 4,Der Volksanwalt, dessen Auffassung über die Erledigung eines Punktes der Tagesordnung nicht die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, seine Meinung schriftlich dem Protokoll über diese Sitzung anzufügen.

Gesetzesnummer

10000942

Dokumentnummer

NOR12012199

Alte Dokumentnummer

N1198810091A