Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 125/1988Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2iAnlage 2 i
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Anlage zu § 2 Anlage zu Paragraph 2
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I. BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT römisch eins. BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
Angelegenheiten der Agrarpolitik und des Landwirtschaftsrechts, Ernährungswesen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Landwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.
Mastkreditangelegenheiten.
Angelegenheiten der Forstpolitik und des Forstrechts.
Dazu gehören insbesondere auch:
Forstwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.
Wildbach- und Lawinenverbauung.
Ordnung des Binnenmarktes hinsichtlich land-, ernährungs- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme der Preisregelung, Preisüberwachung und der Angelegenheiten der Preistreiberei.
Dazu gehören insbesondere auch:
Qualitätsklassenregelungen, Pflanzenzucht- und Saatgutwesen. Importausgleich; Absatz- und Verwertungsmaßnahmen. Zollbestätigungsverkehr.
Vorratshaltung.
Regelung der Ein- und Ausfuhr.
von Waren, die Gegenstand der Urproduktion der heimischen Landwirtschaft sind, sowie von Fleisch und Fleischwaren, Mehl und Grieß, Milchpulver, Butter, Käse und sonstigen Erzeugnissen der Milchwirtschaft, Weinen, Futtermittelzubereitungen sowie
hinsichtlich phytosanitärer Belange.
Weinrecht und Weinaufsicht.
Angelegenheiten der Bodenreform und der Agrarbehörden; Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; Entschuldung der Land- und Forstwirtschaft.
Angelegenheiten des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft mit Ausnahme der wasserbautechnischen Angelegenheiten der Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation.
Dazu gehören insbesondere auch:
Wasserwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.
Verwaltung des öffentlichen Wassergutes, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fällt.
Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.
Angelegenheiten der Schulerhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, soweit diese nicht dem Bundeskanzleramt obliegen.
Land- und forstwirtschaftliches Börsewesen.
Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.
Angelegenheiten der Bundesanstalt für Fortpflanzung und Besamung von Haustieren.
Verwaltung der spezifisch land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten der Österreichischen Bundesforste, Bundesgärten, Spanischen Reitschule.
Angelegenheiten der Jagd und der Fischerei.
Wahrung der wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Belange bezüglich aller Grenzgewässer und der wasserbautechnischen Belange bezüglich der Grenzgewässer gegenüber dem Ausland, soweit es sich dabei nicht um die schiffbaren Flüsse Donau und March und die Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Mündung in die March handelt.
Schlagworte
Forschungswesen, Versuchswesen, Prüfungswesen, Wildbachverbauung,
Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenzuchtwesen, Absatzmaßnahmen
Dokumentnummer
NOR12012329
alte Dokumentnummer
N1198810360E