Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1988Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 1
Ein Ausländer, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates hat, darf aus diesem nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihm muß gestattet werden,
Gründe vorzubringen, die gegen seine Ausweisung sprechen,
seinen Fall prüfen zu lassen und
sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen.
Ein Ausländer kann vor Ausübung der im Abs. 1 lit. a, b und cEin Ausländer kann vor Ausübung der im Absatz eins, Litera a, b und c
genannten Rechte ausgewiesen werden, wenn die Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.
Dokumentnummer
NOR12012406
alte Dokumentnummer
N1198810494A