Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1988Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 7
Die Vertragsstaaten betrachten die Art. 1 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel eins bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
Jedoch wird das durch eine Erklärung nach Art. 25 der Konvention anerkannte Recht, eine Individualbeschwerde zu erheben, oder die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes durch eine Erklärung nach Art. 46 der Konvention hinsichtlich dieses Protokolls nur insoweit wirksam, als der betreffende Staat erklärt hat, daß er dieses Recht oder diese Gerichtsbarkeit für die Art. 1 bis 5 des Protokolls anerkennt.Jedoch wird das durch eine Erklärung nach Artikel 25, der Konvention anerkannte Recht, eine Individualbeschwerde zu erheben, oder die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes durch eine Erklärung nach Artikel 46, der Konvention hinsichtlich dieses Protokolls nur insoweit wirksam, als der betreffende Staat erklärt hat, daß er dieses Recht oder diese Gerichtsbarkeit für die Artikel eins bis 5 des Protokolls anerkennt.
Dokumentnummer
NOR12012412
alte Dokumentnummer
N1198810500A