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§ 23 GOG-NR

Fassungen
01.01.1989 bis 14.09.1993 — BGBl. Nr. 720/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute20.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 132/2013
§ 2327.09.201219.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 66/2012
§ 2301.01.201226.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 114/2011
§ 2315.09.199631.12.2011 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 2315.09.199314.09.1996 § → § BGBl. Nr. 569/1993
§ 2301.01.198914.09.1993 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 2301.09.198631.12.1988 § → § BGBl. Nr. 353/1986
§ 2301.10.197931.08.1986 § → § BGBl. Nr. 302/1979
§ 2301.10.197530.09.1979 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 720/1988

Außerkrafttretensdatum

14.09.1993danach: BGBl. Nr. 569/1993

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 23

  1. Absatz eins,Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Stenographischen Protokollen über parlamentarische Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt.
  2. Absatz 2,Der Präsident kann von der Vervielfältigung von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise von Teilen von Verhandlungsgegenständen nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.
  3. Absatz 3,Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 5,, Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt. Die Vervielfältigung und Verteilung von Petitionen und Bürgerinitiativen richten sich nach den Bestimmungen des Paragraph 100, Absatz 5,
  4. Absatz 4,Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates bekanntzugeben. Diese Mitteilungen (Paragraph 49, Absatz eins, oder 2) haben bei den gemäß Absatz eins, beziehungsweise Paragraph 26, Absatz 6, zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Absatz 3, aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.

Anmerkung

vgl. Art. 41 B-VG

Schlagworte

Weg der Gesetzgebung, Regierungsvorlagen, Immunität

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012437

Alte Dokumentnummer

N1198810689F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P23/NOR12012437