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§ 66 GOG-NR

Fassungen
01.01.1989 bis 14.09.1996 — BGBl. Nr. 720/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute23.10.1998 § → § BGBl. I Nr. 163/1998
§ 6615.09.199622.10.1998 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 6601.01.198914.09.1996 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 6601.09.198631.12.1988 § → § BGBl. Nr. 353/1986
§ 6601.10.197531.08.1986 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 720/1988

Außerkrafttretensdatum

14.09.1996danach: BGBl. Nr. 438/1996

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Die Abstimmung ist in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben durchzuführen.
  2. Absatz 2,Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident die Zahl der „für“ und „gegen“ die Frage Stimmenden bekanntgibt. Der Präsident kann jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein, oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, eine namentliche Abstimmung anordnen.
  3. Absatz 3,Wenn wenigstens 20 Abgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren schriftlich die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres stattzugeben. Sofern nicht eine namentliche Abstimmung verlangt ist, kann der Nationalrat auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von 20 Abgeordneten eine geheime Abstimmung beschließen.
  4. Absatz 4,Bei der namentlichen und der geheimen Abstimmung hat die Stimmenabgabe ausschließlich durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die die Bezeichnung „Ja“ oder „Nein“ tragen. Die amtlichen Stimmzettel für die namentliche Abstimmung haben überdies den Namen des Abgeordneten zu tragen und sind, je nachdem sie auf „Ja“ oder „Nein“ lauten, in zwei verschiedenen Farben herzustellen. Bei beiden Abstimmungsformen sind die Abgeordneten namentlich aufzurufen, und jeder hat seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne zu werfen; hiebei sind die Abstimmenden zu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.
  5. Absatz 5,Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat die geheime Abstimmung in Wahlzellen zu erfolgen. Die Abstimmung ist in derselben Weise wie nach Absatz 4, durchzuführen, doch hat die Parlamentsdirektion in diesem Fall Vorsorge zu treffen, daß jeder Abgeordnete in der Wahlzelle unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das dafür bestimmte Kuvert geben kann. Der Stimmzettel und dieses Kuvert sind den Abgeordneten von den damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion vor Eintritt in die Wahlzelle zu überreichen; das Kuvert ist unmittelbar nach Verlassen der Wahlzelle in der Urne zu hinterlegen.
  6. Absatz 6,Sobald der Präsident die namentliche oder geheime Abstimmung für beendet erklärt, haben die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen. Stimmt bei der namentlichen Abstimmung die Zahl der Stimmzettel oder bei der geheimen Abstimmung die der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten, die tatsächlich abgestimmt haben, nicht überein, so ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern diese Differenz auf die Mehrheitsbildung von Einfluß sein könnte.
  7. Absatz 7,Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden. Im Fall der namentlichen Abstimmung sind die Namen der Abgeordneten unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das Stenographische Protokoll aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012469

Alte Dokumentnummer

N1198810719F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P66/NOR12012469