Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 94Paragraph 94
(1)Absatz eins,Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten.
(2)Absatz 2,Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist den Genannten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist den Genannten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.
(3)Absatz 3,Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen.
(4)Absatz 4,Fragesteller können ihre Anfragen bis zum Aufruf in der Fragestunde oder, im Fall der schriftlichen Beantwortung, bis zu deren Einlangen beim Präsidenten zurückziehen.
(5)Absatz 5,Jede Sitzung des Nationalrates beginnt mit einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten. Häufen sich die Anfragen, so kann zu deren Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates in der gleichen Dauer angesetzt werden. In einer solchen Sitzung sind — sofern für denselben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht genommen ist — Debatten über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, kurze Debatten gemäß § 57a, Besprechungen von Anfragebeantwortungen sowie die dringliche Behandlung von Anfragen nicht zulässig.Jede Sitzung des Nationalrates beginnt mit einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten. Häufen sich die Anfragen, so kann zu deren Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates in der gleichen Dauer angesetzt werden. In einer solchen Sitzung sind — sofern für denselben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht genommen ist — Debatten über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, kurze Debatten gemäß Paragraph 57 a,, Besprechungen von Anfragebeantwortungen sowie die dringliche Behandlung von Anfragen nicht zulässig.
Schlagworte
Kontrolle der Vollziehung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Dokumentnummer
NOR12012503
Alte Dokumentnummer
N1198810738F