Rechtstracker.at

§ 25 GO-BR

Fassungen
01.07.1988 bis 14.07.2024 — BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute15.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 82/2024
§ 2501.07.198814.07.2024 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 361/1988

Außerkrafttretensdatum

14.07.2024danach: BGBl. I Nr. 82/2024

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Eingaben an den Bundesrat

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Eingaben (Petitionen) an den Bundesrat können nur dann einen Gegenstand der Verhandlung bilden, wenn sie von einem Bundesrat überreicht werden. Sie werden in der Regel weder verlesen noch in Druck gelegt, doch sind sie in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Bundesräte aufzulegen.
  2. Absatz 2,Der Präsident weist Eingaben, die von einem Bundesrat überreicht wurden, je nach ihrem Inhalt den Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzt sind.
  3. Absatz 3,Eingaben, über die die Ausschüsse innerhalb von sechs Monaten nach der Zuweisung keinen Bericht erstatten, sind vom Präsidenten an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung zur geeignet erscheinenden Veranlassung weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2024

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12012522

alte Dokumentnummer

N1198810748E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/361/P25/NOR12012522