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§ 31 GO-BR

Fassungen
01.07.1988 bis 13.05.2015 — BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute14.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2015
§ 3101.07.198813.05.2015 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 361/1988

Außerkrafttretensdatum

13.05.2015danach: BGBl. I Nr. 53/2015

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Vertraulichkeit der Ausschußverhandlungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind.
  2. Absatz 2,Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuß auch Bundesräte, die nicht Ausschußmitglieder sind, ausgenommen die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden, ausschließen; zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich.
  3. Absatz 3,Der Beschluß auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12012533

alte Dokumentnummer

N1198810754E