Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 361/1988
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Fragestunde
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Jede Sitzung des Bundesrates beginnt mit einer Fragestunde. Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten.
(2)Absatz 2,Die Fragestunde darf in der Regel 60 Minuten nicht übersteigen. Häufen sich die mündlichen Anfragen, kann der Präsident, um deren Behandlung zu ermöglichen, im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten, die Fragestunde bis zu 120 Minuten erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12012555
alte Dokumentnummer
N1198810765E