Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 361/1988
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Rednerplätze
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die Berichterstatter, die Schriftführer und die zum Wort gemeldeten Bundesräte haben von den für sie bestimmten Rednerpulten aus zu sprechen. In Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, können die Bundesräte auch von ihren Plätzen aus sprechen. Zusatzfragen in der Fragestunde sind von den innerhalb der Bankreihen hiefür bestimmten Plätzen zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre und die Landeshauptmänner haben, wenn ihnen in dieser Eigenschaft das Wort erteilt wird, von der Regierungsbank aus zu sprechen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12012567
alte Dokumentnummer
N1198810775E