Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 735/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.07.1996 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 201.01.198930.06.1996 BGBl. Nr. 735/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 735/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 2, (1) Wer einen Schaden im Sinne des Paragraph eins, durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung einer körperlichen Sache erleidet, hat Anspruch auf Schadloshaltung in Geld in dem Umfang, als dieser Schaden nicht durch Versicherung oder durch Hilfeleistung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt ist. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nicht.

  1. Absatz 2,Trifft den Geschädigten an der Entstehung des Schadens ein Verschulden, so hat er diesen verhältnismäßig zu tragen; läßt sich das Verhältnis nicht bestimmen, so hat er ihn zur Hälfte zu tragen.
  2. Absatz 3,Stehen Angehörigen eines fremden Staates auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 7, des Amtshaftungsgesetzes keine Ansprüche nach jenem Bundesgesetz zu, so haben sie auch keinen Anspruch nach Absatz eins,

Gesetzesnummer

10000978

Dokumentnummer

NOR12012593

alte Dokumentnummer

N1198810898F