Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1988Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ersatzansprüche nach § 2 können, soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 verzichtet wurde, durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werdenErsatzansprüche nach Paragraph 2, können, soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 8, verzichtet wurde, durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werden
nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 odernach Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 8, oder
nach Ablauf dreier Monate nach Einlangen eines Antrages gemäß § 7 beim Bundesminister für Inneres.nach Ablauf dreier Monate nach Einlangen eines Antrages gemäß Paragraph 7, beim Bundesminister für Inneres.
(2)Absatz 2,Mit der Anrufung des Gerichtes tritt im Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid außer Kraft, eine darin zuerkannte Schadloshaltung gilt jedoch als vom Bund anerkannt.Mit der Anrufung des Gerichtes tritt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Bescheid außer Kraft, eine darin zuerkannte Schadloshaltung gilt jedoch als vom Bund anerkannt.
(3)Absatz 3,Für das gerichtliche Verfahren sind die §§ 9, 10, 12 Abs. 1, 13 und 14 des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden. Mit Zurückziehung der Klage tritt im Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid wieder in Kraft.Für das gerichtliche Verfahren sind die Paragraphen 9, 10, 12, Absatz eins, 13 und 14 des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden. Mit Zurückziehung der Klage tritt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Bescheid wieder in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2013
Dokumentnummer
NOR12012600
alte Dokumentnummer
N1198810905F