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§ 25 GOG

Fassungen
01.01.1987 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 230/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.05.2017 § → § BGBl. I Nr. 52/2017
§ 2501.07.199430.04.2017 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 2501.01.198730.06.1994 § → § BGBl. Nr. 230/1988
§ 2501.05.196231.12.1986 BGBl. Nr. 305/1961

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 230/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 507/1994

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 25, (1) Die Verteilung der richterlichen Geschäfte einschließlich der Vertretungsregelungen ist durch den Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres festzusetzen. Aus wichtigen Gründen kann sie während des laufenden Kalenderjahres geändert werden.

  1. Absatz 2,In Vertretungsfällen, die sich aus der Verhinderung eines Richters ergeben und in der Geschäftsverteilung nicht geregelt sind, kann der Vorsteher des Bezirksgerichtes eine Änderung der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes bei gleichzeitiger Berichterstattung an den Vorsitzenden des Personalsenates verfügen. Diese Änderung tritt mit der Beschlußfassung durch den Personalsenat, spätestens aber nach Ablauf von drei Wochen außer Kraft.
  2. Absatz 3,Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt; Paragraph 260, Absatz 4, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, bleibt unberührt.

Schlagworte

Gerichtsvorsteher

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012664

alte Dokumentnummer

N1198811205H