Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. Nr. 565/1991StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 565/1991
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Polizei.
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Aufgaben, die von den Reichsstatthaltern auf dem Gebiet des öffentlichen Sicherheitswesens geführt wurden, gehen in Unterordnung unter die im Staatsamt für Inneres eingerichtete Generaldirektion für öffentliche Sicherheit auf Sicherheitsdirektionen über, deren Sprengel durch Verordnung bestimmt werden.
(2)Absatz 2,In Unterordnung unter die Sicherheitsdirektionen besorgen die Bezirksverwaltungsbehörden und im Rahmen des ihnen zugewiesenen sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches die staatlichen Polizeibehörden (Polizeidirektionen und Polizeikommissariate) die unterste staatliche Sicherheitsverwaltung.
(3)Absatz 3,Im Bereich der Stadt Wien ist die Polizeidirektion gleichzeitig auch Sicherheitsdirektion. Sie ist der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Staatsamt für Inneres unmittelbar unterstellt.
(4)Absatz 4,An der Spitze jeder Sicherheitsdirektion steht ein Sicherheitsdirektor. In Wien ist der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor. Vor der Bestellung des Sicherheitsdirektors, in Wien des Polizeipräsidenten, ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres hat an Sicherheitsdirektoren ergehende, staatspolitisch wichtige Weisungen auch dem Landeshauptmann des betreffenden Landes mitzuteilen.
Anmerkung
1. Die Bestimmungen des § 15 gelten gemäß § 1 BVG, BGBl. Nr. 142/1946 als Verfassungsbestimmungen.
2. Zur Einrichtung und zum Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen vgl. V, BGBl. Nr. 74/1946.
Schlagworte
Bundespolizeidirektion
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Dokumentnummer
NOR12012709
Alte Dokumentnummer
N1198811911F