Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.05.1989 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 74/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute01.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 199/2002
Art. 501.05.198928.02.2002 BGBl. Nr. 74/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1989BGBl. Nr. 74/1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002danach: BGBl. III Nr. 199/2002

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Komitees werden vom Ministerkomitee des Europarats mit absoluter Stimmenmehrheit nach einem vom Büro der Beratenden Versammlung des Europarats aufgestellten Namensverzeichnis gewählt; die nationale Delegation jeder Vertragspartei in der Beratenden Versammlung schlägt drei Kandidaten vor, darunter mindestens zwei eigene Staatsangehörige.
  2. Absatz 2,Nach demselben Verfahren werden freigewordene Sitze neu besetzt.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Komitees werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie können nur einmal wiedergewählt werden. Die Amtszeit von drei der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab. Die Mitglieder, deren Amtszeit nach Ablauf der ersten Amtsperiode von zwei Jahren endet, werden vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2016

Gesetzesnummer

10001015

Dokumentnummer

NOR12012829

alte Dokumentnummer

N1198910989F