Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben
§. 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offen stehen, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
(2)Absatz 2,Anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe können Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden.
(3)Absatz 3,Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Wege erfolgen; insbesondere kann die Erhebung der Berufung, Revision oder des Recurses telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen sind im Verordnungswege zu erlassen.
Anmerkung
siehe auch § 60 Geo., BGBl. Nr. 264/1951
Schlagworte
Telegramm, Rekurs, Abgabe
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Dokumentnummer
NOR12012869
alte Dokumentnummer
N1198911251H