Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
20.04.1989 bis 25.09.2002 — BGBl. Nr. 176/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute26.09.2002 § → § BGBl. III Nr. 46/2004
Art. 120.04.198925.09.2002 BGBl. Nr. 176/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

20.04.1989BGBl. Nr. 176/1989

Außerkrafttretensdatum

25.09.2002danach: BGBl. III Nr. 46/2004

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Litera a
    „Übereinkommen'' bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) einschließlich der Anlagen;
  2. Litera b
    „Betriebsvereinbarung'' bezeichnet die am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) einschließlich der Anlagen;
  3. Litera c
    „Partei des Übereinkommens'' bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;
  4. Litera d
    „Partei des Amtssitzabkommens'' bezeichnet jene Partei des Übereinkommens, auf deren Hoheitsgebiet EUTELSAT ihren Amtssitz errichtet hat;
  5. Litera e
    „Unterzeichner'' bezeichnet den Fernmelde-Rechtsträger oder die Vertragspartei, welche die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat und für die diese Vereinbarung in Kraft ist oder auf die sie vorläufig angewendet wird;
  6. Litera f
    „Partei des Protokolls'' bezeichnet einen Staat, für den dieses Protokoll in Kraft ist;
  7. Litera g
    „Mitglied des Personals'' bezeichnet den Generaldirektor und alle anderen von EUTELSAT eingestellten Mitglieder des Personals, die ausschließlich bei der Organisation beschäftigt sind, von ihr bezahlt werden und dem Personalstatut unterstehen;
  8. Litera h
    „Vertreter'' bezeichnet die Vertreter der Parteien des Übereinkommens und der Unterzeichner, einschließlich ihrer Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater;
  9. Litera i
    „Archive'' bezeichnet alle Aufzeichnungen, die sich im Eigentum oder Besitz der EUTELSAT befinden, wie zB Dokumente, Schriftwechsel, Manuskripte, Fotografien, Computerprogramme, Filme und sonstige Aufzeichnungen;
  10. Litera j
    „Amtlicher Tätigkeitsbereich'' bezeichnet alle von der EUTELSAT im Rahmen ihrer im Übereinkommen festgelegten Zielsetzungen ausgeführten Tätigkeiten;
  11. Litera k
    „Sachverständiger'' bezeichnet ein für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe für oder im Namen und auf Kosten von EUTELSAT ernanntes Nichtmitglied des Personals;
  12. Litera l
    „EUTELSAT-Weltraumsegment'' bezeichnet das Weltraumsegment, das wie im Übereinkommen festgelegt, der EUTELSAT gehört oder von ihr gemietet worden ist;
  13. Litera m
    „Vermögenswert'' bezeichnet jeden Gegenstand, der Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;
  14. Litera n
    „Generaldirektor'' bezeichnet den Generaldirektor der EUTELSAT.

Gesetzesnummer

10001022

Dokumentnummer

NOR12012891

Alte Dokumentnummer

N1198911305F