Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
20.04.1989 bis 25.09.2002 — BGBl. Nr. 176/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute26.09.2002 § → § BGBl. III Nr. 46/2004
Art. 320.04.198925.09.2002 BGBl. Nr. 176/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

20.04.1989BGBl. Nr. 176/1989

Außerkrafttretensdatum

25.09.2002danach: BGBl. III Nr. 46/2004

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 3

Immunität der EUTELSAT von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeiten genießt die EUTELSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit außer in folgenden Fällen:
    1. Litera a
      wenn der Generaldirektor im Einzelfall ausdrücklich auf die Immunität verzichtet;
    2. Litera b
      im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der EUTELSAT gehörendes oder im Namen der EUTELSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Transportmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug oder Transportmittel beteiligt ist;
    3. Litera c
      im Fall der von einem Gericht rechtskräftig angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschließlich Pensionen, welche die EUTELSAT einem Mitglied des Personals oder einem früheren Mitglied des Personals schuldet;
    4. Litera d
      im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EUTELSAT angestrengten Verfahren steht;
    5. Litera e
      im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel römisch zwanzig des Übereinkommens oder Artikel 20 der Betriebsvereinbarung ergangenen Schiedsspruchs.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 werden von den Parteien des Übereinkommens, den Unterzeichnern oder Personen, die sie vertreten oder von ihnen Rechte ableiten, keine Verfahren hinsichtlich Rechten oder Pflichten, die sich aus dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung ergeben, gegen EUTELSAT bei Gerichten der Parteien des Protokolls angestrengt.
  3. Absatz 3,a) Das EUTELSAT-Weltraumsegment, gleichviel wo und in wessen Besitz es sich befindet, genießt Immunität von jeder Form der Durchsuchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Konfiszierung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Zwangsvollstreckung, sei es auf Grund einer vollstreckbaren, administrativen oder gerichtlichen Entscheidung;
    1. Litera b
      Alle anderen Vermögenswerte der EUTELSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen die in Absatz 3 Litera a, angeführte Immunität, außer im Falle:
    2. Litera i
      einer Pfändung oder Zwangsvollstreckung in Erfüllung eines rechtskräftigen Urteils oder einer gerichtlichen Verfügung im Zusammenhang mit jeglichen gegen EUTELSAT nach Absatz 1 angestrengten Verfahren;
      1. Sub-Litera, i, i
        jeder Art von Maßnahmen auf Grund der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates, die zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der EUTELSAT gehörende oder für die EUTELSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder andere Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich sind;
      iii) der Enteignung von Liegenschaften im öffentlichen Interesse gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung, unter der Voraussetzung, daß eine derartige Enteignung nicht die Arbeit und den Betrieb der EUTELSAT beeinträchtigt.

Gesetzesnummer

10001022

Dokumentnummer

NOR12012893

alte Dokumentnummer

N1198911307F