Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
20.04.1989 bis 25.09.2002 — BGBl. Nr. 176/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute26.09.2002 § → § BGBl. III Nr. 46/2004
Art. 420.04.198925.09.2002 BGBl. Nr. 176/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

20.04.1989BGBl. Nr. 176/1989

Außerkrafttretensdatum

25.09.2002danach: BGBl. III Nr. 46/2004

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 4

Steuer- und Zollbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte und Einkommen von allen direkten Steuern befreit.
  2. Absatz 2,Sind im Preis der durch die EUTELSAT erfolgten größeren Anschaffungen an Waren oder Dienstleistungen, die für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeit notwendig sind, Steuern oder sonstige Abgaben enthalten, so trifft die betreffende Partei des Protokolls die zur Erlassung oder Erstattung dieser Steuern oder Abgaben erforderlichen Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit ist die EUTELSAT befreit von Zöllen und Abgaben betreffend das EUTELSAT-Weltraumsegment und ein- oder ausgeführte Geräte, die zum Start von Satelliten für das EUTELSAT-Weltraumsegment dienen.
  4. Absatz 4,Waren, die von oder für die EUTELSAT im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erworben werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
  5. Absatz 5,Diese Befreiungen gelten nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die die Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.
  6. Absatz 6,Diese Befreiungen gelten nicht für Waren bzw. Dienstleistungen, die von der EUTELSAT für den persönlichen Gebrauch des Personals erworben bzw. in Anspruch genommen werden.
  7. Absatz 7,Waren, die auf Grund dieses Artikels befreit worden sind, dürfen nur nach Maßgabe von Bedingungen, die von jener Partei des Protokolls, welche die Befreiung gewährt hat, festgelegt werden, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen bzw. verkauft werden. Jedoch gilt dieses Verbot nicht für die Übertragung von Waren zwischen den verschiedenen Örtlichkeiten der EUTELSAT.
  8. Absatz 8,Gemäß der Betriebsvereinbarung erfolgte Zahlungen der EUTELSAT an einen Unterzeichner sind von den innerstaatlichen Steuern aller Parteien des Protokolls befreit, mit Ausnahme jener Partei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat.

Gesetzesnummer

10001022

Dokumentnummer

NOR12012894

Alte Dokumentnummer

N1198911308F