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Art. 10

Fassungen
20.04.1989 bis 25.09.2002 — BGBl. Nr. 176/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute26.09.2002 § → § BGBl. III Nr. 46/2004
Art. 1020.04.198925.09.2002 BGBl. Nr. 176/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

20.04.1989BGBl. Nr. 176/1989

Außerkrafttretensdatum

25.09.2002danach: BGBl. III Nr. 46/2004

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 10

Generaldirektor

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den gemäß Artikel 9 dieses Protokolls den Mitgliedern des Personals gewährten Immunitäten und Privilegien genießt der Generaldirektor:
    1. Litera a
      Immunität von Festnahme und Inhaftierung außer bei Betreten auf frischer Tat bei Begehung, beim Versuch der Begehung oder unmittelbar nach Begehung einer strafbaren Handlung;
    2. Litera b
      Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollziehung, wie sie diplomatische Vertreter genießen, und volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit; diese Immunitäten gelten jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der obigen Litera a,
    3. Litera c
      dieselben Zollerleichterungen hinsichtlich seines persönlichen Reisegepäcks, wie sie diplomatischen Vertretern gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Parteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt die in diesem Artikel erwähnten Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren.

Gesetzesnummer

10001022

Dokumentnummer

NOR12012900

Alte Dokumentnummer

N1198911314F