Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
20.04.1989 bis 25.09.2002 — BGBl. Nr. 176/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute26.09.2002 § → § BGBl. III Nr. 46/2004
Art. 1420.04.198925.09.2002 BGBl. Nr. 176/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

20.04.1989BGBl. Nr. 176/1989

Außerkrafttretensdatum

25.09.2002danach: BGBl. III Nr. 46/2004

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 14

Aufhebung

  1. Absatz eins,Die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner, sondern zur effizienten Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gewährt.
  2. Absatz 2,Wenn die Gefahr besteht, daß die Privilegien und Immunitäten verhindern, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, für welche sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben die nachstehend angeführten Stellen das Recht und die Pflicht, diese Privilegien und Immunitäten aufzuheben:
    1. Litera a
      die Parteien des Protokolls hinsichtlich ihrer Vertreter und der Vertreter ihrer Unterzeichner;
    2. Litera b
      die, notfalls zu einer außerordentlichen Tagung einberufene, Versammlung der Vertragsparteien der EUTELSAT, hinsichtlich der EUTELSAT;
    3. Litera c
      der Unterzeichnerrat der EUTELSAT hinsichtlich des Generaldirektors;
    4. Litera d
      der Generaldirektor hinsichtlich der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.

Gesetzesnummer

10001022

Dokumentnummer

NOR12012904

Alte Dokumentnummer

N1198911318F