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Art. 24

Fassungen
20.04.1989 bis 25.09.2002 — BGBl. Nr. 176/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 24 heute26.09.2002 § → § BGBl. III Nr. 46/2004
Art. 2420.04.198925.09.2002 BGBl. Nr. 176/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

20.04.1989BGBl. Nr. 176/1989

Außerkrafttretensdatum

25.09.2002danach: BGBl. III Nr. 46/2004

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 24

Inkrafttreten und Geltungsdauer für einen Staat

  1. Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Protokolls tritt dieses Protokoll für einen Staat, der die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 2 dieses Protokolls erfüllt hat, am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung, die nicht einer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, oder der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft.
  2. Absatz 2,Jede Partei des Protokolls kann dieses Protokoll durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach ihrem Eintreffen beim Depositar oder, wenn dies in der Notifikation angegeben ist, nach Ablauf einer längeren Frist, wirksam.
  3. Absatz 3,Eine Partei des Protokolls verliert ihre Mitgliedschaft als Partei des Protokolls an dem Tag, an dem ihre Mitgliedschaft als Partei des Übereinkommens erlischt.

Gesetzesnummer

10001022

Dokumentnummer

NOR12012914

Alte Dokumentnummer

N1198911328F